AGB

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

 

 

1. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

1.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von Rent A Supercar sind grundsätzlich Nichtraucherfahrzeuge.

1.2 Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank / Batterieladezustand übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank / Batterieladezustand zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt / geladen zurückgegeben, wird Rent A Supercar dem Mieter für die Betankung / das Laden des Fahrzeugs und für Kraftstoff / Ladekosten die fälligen Entgelte in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung / das Laden keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Der gültige Tarif entspricht dem bei der Betankung gültigen Literpreise bzw. den Ladekosten und einer zusätzlichen Service Gebühr i. H. v. 29,00 EUR. Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Kunde für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden.

1.3 Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Kunde für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden. Die Betankung mit dem Kraftstoff Super E10 ist untersagt. Der zu wählende Kraftstoff entspricht der Herstellervorgabe.

1.4 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.



2. Reservierungen, Buchungen

2.1 Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

2.2 Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

  • bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei 
  • ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises 
  • ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises 
  • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises 
  • 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises

2.3 Stornierungen erfolgen schriftlich und sind zu richten an: Fairmont Consult GmbH, Wilhelmstr. 4, 70182 Stuttgart an info@rentasupercar.de

 

3. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

3.1 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges, von Rent A Supercar akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Online-Zahlungen muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird Rent A Supercar vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus muss der Fahrer das Mindestalter des gebuchten Fahrzeugs erfüllen (für Fahrer unter einem vom gebuchten Fahrzeug abhängigen Alter kann ferner eine zusätzliche Junge-Fahrer Gebühr erhoben werden). Zusätzlich müssen alle Fahrer die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (fahrzeugabhängig).

3.2 Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

3.3 Bei Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist Rent A Supercar berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter geklärt worden sind.

3.4 Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung online oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Führerscheines sowie des Personalausweises / Reisepasses etwaiger zusätzlicher Fahrer im Original zwingend notwendig. Sofern Personen das Fahrzeug führen, die laut Mietvertrag nicht hierzu berechtigt sind, behält Rent A Supercar sich vor, nachträglich eine Gebühr für den / die zusätzliche / n Fahrer sowie eine Vertragsstrafe zu erheben.

3.5 Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

3.6 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften genutzt werden; die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind jederzeit einzuhalten. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.7 Das Fahrzeug darf auf keinen Fall verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, auch wenn solche Fahrten für das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf Rennstrecken wie Nürburg- oder Hockenheimring) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Die Nutzung bzw. Durchführung von Launch Control Starts ist nicht gestattet, ebenso das Ausschalten jeglicher Fahrerassistenzsysteme. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote kann Rent A Supercar eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich Rent A Supercar vor.

3.8 Es gilt die 0,0 ‰ Grenze – das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt.

3.9 Der Mieter ist verpflichtet, Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

3.10 Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern berechtigen Rent A Supercar zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Rent A Supercar auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern entsteht, bleibt unberührt.

3.11 Sollte es einem oder mehreren Zusatzfahrern nicht möglich sein, bei der Fahrzeugabholung persönlich anwesend zu sein und den Mietvertrag zu unterschreiben, obliegt die Inkenntnisnahmepflicht aller Rechte und Pflichten sowie etwaiger Vertragsverstöße dem Hauptmieter, bis die Unterschrift aller Zusatzfahrer eingeholt wurde. Der Hauptmieter verpflichtet sich, Sorge dafür zu tragen, dass alle benötigten Unterlagen der eingetragenen Zusatzfahrer Rent A Supercar in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, bestehend aus: Kopie des Führerscheins, Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses und der Unterschrift auf dem digitalen Mietvertrag. Ohne geleistete Unterschrift auf dem Mietvertrag sind die Zusatzfahrer nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt.

 

4. Mietpreis, sonstige Gebühren

4.1 Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Zusatzkilometer, Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras wie z.B. Ladekabel, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

4.3 Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholgebühren in Rechnung gestellt.

4.4 Sonstige Gebühren:

  • Verspätete Rückgabe, d. h. mindestens eine Stunde nach vereinbarter Rückgabezeit: Ein zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden; wenn der Kunde die Verspätung zu vertreten hat: Ein zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden zzgl. 50 %
  • Rückführungsgebühr: 3,50 € pro km
  • Sonderreinigung bei übermäßiger Verunreinigung des Fahrzeugs: 280,00 €
  • Schlüsselverlust: 1.450,00 €

 

5. Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz

5.1 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist im Voraus, spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs fällig. 

5.2 Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung von Rent A Supercar grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird Rent A Supercar die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern Rent A Supercar nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder Rent A Supercar die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter Rent A Supercar hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

5.3 Sofern dem Mieter von Rent A Supercar Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er Rent A Supercar hierüber unverzüglich zu informieren. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet. Die Belastung der Kreditkarte kann noch bis zu sechs Monaten nach Fahrzeugrückgabe erfolgen.

5.4 Der Kunde hat bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der bei Buchung sowie im Mietvertrag angegebenen Kaution und ist abhängig vom Fahrzeugmodell. Auch die Sicherheitsleistung wird der Kreditkarte bzw. der gewählten Zahlungsmethode des Kunden belastet. Rent A Supercar ist nicht verpflichtet, die Sicherheit getrennt vom Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Rent A Supercar kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

5.5 Rent A Supercar kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu den Gunsten von Rent A Supercar aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.

5.6 Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist Rent A Supercar berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist Rent A Supercar auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

5.7 Weist das zurückgegebene Fahrzeug Schäden auf, die während der Mietdauer entstanden sind, ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet (Schadensersatz in Form von Naturalrestitution). Rent A Supercar ist befugt, die Reparaturkosten von der Sicherheitsleistung abzuziehen.

 

6. Versicherung

6.1 Es besteht für alle Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung mit individuellem Selbstbehalt.

6.2 Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

6.3 Ausgewählte Fahrzeuge sind auch in den Wintermonaten nicht mit Reifen für winterliche Wetterverhältnisse gemäß § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgestattet. Sofern der Mieter das Fahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte gemäß § 2 Abs. 3a StVO nutzen möchte, hat er dies rechtzeitig vorab mit Rent A Supercar abzustimmen.

 

7. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

7.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

7.2 Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, Rent A Supercar unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, sowohl telefonisch als auch schriftlich zu unterrichten.

7.3 Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von Rent A Supercar zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für Rent A Supercar zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es Rent A Supercar zu ermöglichen, diese zu treffen.

7.4 Rent A Supercar behält sich das Recht vor, das Fahrzeug durch handelsübliche Ortungs- und Telematiksysteme zu überwachen.

 

8. Haftung von Rent A Supercar

8.1 Rent A Supercar haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von Rent A Supercar, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Rent A Supercar nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2 Rent A Supercar übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Rent A Supercar, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

9. Haftung des Mieters

9.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

9.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von Rent A Supercar, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Seater berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Rent A Supercar berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Rent A Supercar zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von Rent A Supercar ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Buchungsoption.

9.3 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt Rent A Supercar von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Rent A Supercar erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Rent A Supercar für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an Rent A Supercar richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 29,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass Rent A Supercar ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Rent A Supercar ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

9.4 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

9.5 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

9.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme der Fahrerlaubnis oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) Rent A Supercar unverzüglich per E-Mail anzuzeigen.

 

10.  Rückgabe des Fahrzeugs

10.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit Rent A Supercar in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

10.3 Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist Rent A Supercar zur Berechnung von Sonderreinigungskosten nach Aufwand oder wie in Ziffer 4.4 festgelegt, berechtigt.

10.4 Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen, bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

10.5 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

10.6 Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an Rent A Supercar zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt nach 4.4 zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

10.7 Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird Rent A Supercar dem Kunden eine Rückführungsgebühr entsprechend der Gebührenübersicht in 4.4 zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Anreise zum Fahrzeugstandort, Abschlepp-, Treibstoff-, Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.

10.8 Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich Rent A Supercar ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

 

11. Kündigung

11.1 Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Rent A Supercar  kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt neben Verstößen gegen Ziffer 3 insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht eingelöste Bankeinzüge/- Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

11.2 Sofern zwischen Rent A Supercar und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und Rent A Supercar zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann Rent A Supercar auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls Rent A Supercar die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
  • Rent A Supercar einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht
  • Rent A Supercar vorsätzlich einen Schaden zufügt
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt

11.3 Kündigt  Rent A Supercar einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an  Rent A Supercar herauszugeben.

 

12. Einzugsermächtigung des Mieters

12.1 Der Mieter ermächtigt Rent A Supercar sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von dem bei Abschluss des Mietvertrages gewählten Zahlungsmittel abzubuchen.

12.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Rent A Supercar berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz per annum zu fordern. Falls Rent A Supercar ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist Rent A Supercar berechtigt, diesen geltend zu machen.

 

13. Datenschutzklausel

13.1 Rent A Supercar bzw. die Fairmont Consult GmbH ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von Rent A Supercar oder einen von Rent A Supercar mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

13.2 Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Rent A Supercar (eine Marke der Fairmont Consult GmbH), Kennwort: Widerspruch, Wilhelmstr. 4, 70182 Stuttgart, oder per E-Mail an: info@rentasupercar.de.

 

14. Datenübermittlung

14.1 Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.

 

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Rent A Supercar ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

15.2 Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

15.3 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

15.4 Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Rent A Supercar nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.

 

16. Gerichtsstand, Schriftform, Streitbeilegung, Vertragssprache

16.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

16.2 Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Rent A Supercar wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

16.3 Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Stuttgart.

16.4 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit Rent A Supercar im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden eine englische Version dieser AGB zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Übersetzung und einen unverbindlichen Service von Rent A Supercar. Bei Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und der englischen Version dieser AGB gilt die deutsche Version dieser AGB stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.

 

17. Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.